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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der Reisebüro Fox-Tours GmbH
für die Vermittlung von Reiseleistungen und Pauschalreisen
Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen;
Gliederung in die Abschnitte A, B und C
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde oder Reisender genannt und Reisebüro Fox-Tours nachstehend „RFT“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§
651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 251
des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte
lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung
von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten Reiseleistung gliedern sich diese Vermittlungsbedingungen in 3
Abschnitte.
Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung
A) einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen
einer einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt A dieser
Geschäftsbedingungen
B) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B
dieser Geschäftsbedingungen
C) einer Pauschalreise finden Sie die Regelungen in Abschnitt C
dieser Geschäftsbedingungen.
Abschnitt A: Regelungen bei der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehrerer Reiseleistungen einer einzigen Art von
Reiseleistung
Die Vorschriften dieses Abschnitt A über die Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art
von Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. gelten
ausschließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von
verbundenen Reiseleistungen nach Abschnitt B noch Teil einer
Pauschalreise nach Abschnitt C sind. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch RFT
kommt zwischen dem Kunden und RFT der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen
keiner bestimmten Form.
1.2. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt,
so bestätigt RFT den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg1
. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung
der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von RFT
ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§
675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit
diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam
vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen
Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten von Reisebüro Fox-Tours,
Auskünfte, Hinweise
2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde best-

möglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim
Leistungserbringer durch RFT vorgenommen. Zur Leistungspflicht
gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe
der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht,
wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen
dem Kunden direkt übermittelt.
2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet RFT im
Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die
richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an
den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht
zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte
haftet RFT gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist RFT nicht verpflichtet, den
jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln
und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen von RFTim Rahmen
von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt RFT bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen
Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz
1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im
Sinne dieser Vorschrift.
2.5. Sonderwünsche nimmt RFT nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht
ausdrücklich vereinbart ist, hat RFT für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder
Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung
des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.
3. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
3.1. Sowohl den Kunden, wie auch RFT trifft die Pflicht, Vertrags- und
sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die
Reiseleistungen, die dem Kunden durch RFT ausgehändigt wurden,
insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Eintrittskarten, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere
auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag
zu überprüfen.
3.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem
Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt
werden, erfolgt die Aushändigung durch RFT durch Übergabe im Geschäftslokal von RFT oder nach Wahl von RFT durch postalischen oder
elektronischen Versand.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber Reisebüro FoxTours
4.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von RFT nach deren Feststellung diesem unverzüglich
mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen,
Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie
die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht
vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
4.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1 unverschuldet,
entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an RFT entfallen insoweit, als RFT nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige
nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit RFT nachweist, dass eine
unverzügliche Anzeige durch den Kunden RFT die Möglichkeit zur
Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B.
durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittel-
ten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach
Ziff. 4.1 entfallen nicht
 bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von RFT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RFT resultieren
 bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RFT oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RFT beruhen
 bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt
erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
4.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden
zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer
bleibt von Ziffer 4 unberührt.
4.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, RFT auf
besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die
nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso
5.1. RFT ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und
Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem
Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen
enthalten.
5.2. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann RFT, soweit
dies den Vereinbarungen zwischen RFT und dem Leistungserbringer
entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch
auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.4. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von RFT nicht im
Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass
der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer,
insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche
eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von RFT ursächlich
oder mitursächlich geworden ist oder RFT aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche
haftet.
6. Pflichten von Reisebüro Fox-Tours bei Reklamationen des
Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
6.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im
Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber
RFT gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben
Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber RFT als auch gegenüber
dem Leistungserbringer geltend machen will.
6.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich
die Pflicht von RFT auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten
Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen
und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
6.3. Übernimmt RFT - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet RFT
für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
6.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht von RFT zur Beratung
über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
7. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
7.1. RFT weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
7.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden
Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt
entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
7.3. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde
darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder
Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. RFT haftet nicht, soweit er keine
Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat
und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.
8. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit
der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
8.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der
Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der
Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird
der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden
Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft
wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen
Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten
https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den
Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
8.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und
Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
 die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
 die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
 die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
8.3. Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als
Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch oder die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu
informieren.
9. Vergütungsansprüche des Vermittlers
9.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der
Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 8 dieser
Vermittlungsbedingungen gilt:
9.2. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise
der Fluggesellschaften, die keine Provision oder ein sonstiges Entgelt
der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.
9.3. Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.
9.4. Das Serviceentgelt für die Vermittlungstätigkeit der RFT und für
sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung beträgt,
soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, € 40,- bis € 100,- je
Flugticket.
9.5. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine
Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine
Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
9.6. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer
entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers
und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis
des Vermittlers hierauf erfolgen.
9.7. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der
Flugvermittlung - bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen,
insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den
Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit
sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines
Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungsoder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
10. Haftung von Reisebüro Fox-Tours
10.1. Soweit RFT eine entsprechende weitergehende vertragliche
Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet RFT nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbesondere die
rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Abschluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Leistungserbringern sowie im Falle der
Annahme des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Leistungserbringer die Übermittlung der Vertragsbestätigung im Namen und auf
Rechnung des vermittelten Leistungserbringers, ein.
10.2. RFT haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im
Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt
nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder
Zusicherung von RFT, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
10.3. Eine etwaige eigene Haftung von RFT aus der schuldhaften
Verletzung von Vermittlerpflichten sowie die Haftung nach § 651x BGB
bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
11. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. RFT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RFT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach
Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für RFT verpflichtend würde, informiert RFT die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RFT
weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-StreitbeilegungsPlattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
11.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das
gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und RFT die ausschließliche Geltung des deutschen
Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können RFT ausschließlich an deren Sitz verklagen.
11.3. Für Klagen von RFT gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RFT vereinbart.
Abschnitt B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen gem. § 651w BGB
Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn RFT das Formblatt
über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In
diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung
einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten Vertrags verbundene Reiseleistungen entstehen.
1. Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen
1.1. RFT darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen verbundener Reiseleistungen nur 2
entgegennehmen, wenn RFT
sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit
Reiseleistungen von RFT selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall
der Zahlungsunfähigkeit von RFT
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
1.2. Diese Sicherstellung leistet RFT bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung3
gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in
hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an RFT verbundener

Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten
Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.
2.Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A
2.1 Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts
A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9; 10; 11.
2.2. Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass RFT
seine Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Sicherstellung
der Zahlungen erfüllt hat.
Abschnitt C: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB durch Reisebüro Fox-Tours
Die Regelungen dieses Abschnitts C über die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v BGB n.F. gelten ausschließlich, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der
Pauschalreise ausgewiesen.
1. Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen
1.1 RFT und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf
den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder
annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des
Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein des
Reiseveranstalters mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
2. Erklärungen des Kunden / Reisenden
RFT gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen
sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. RFT wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in
Kenntnis setzen. RFT empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz
unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar
gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
3. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A
3.1 Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung Pauschalreisen
die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2.1; 2.3; 2.4; 2.5; 3.1; 4.1; 4.4; 6.4; 7; 8; 10;
11.
3.2 Ziffer 2.2. des Abschnitts A gilt nur, soweit Informationen betroffen sind, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1
BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.
3.3 Ziffer 3.2 des Abschnitts A gilt nur, soweit der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6
Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
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4© Diese Vermittlerbedingungen sind urheberrechtlich geschützt;
Noll & Hütten Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2018
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Vermittler der Reiseleistungen ist:
Reisebüro Fox-Tours GmbH
Bahnhofstr. 19
73240 Wendlingen
Telefon +49 -702494170
Telefax +49 – 702453453
info@foxtravel.de
Stand dieser Fassung: Mai 2018

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